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Sinnvoll Wirtschaften:
Grundgesetz

für Lebens- & Arbeitswelten mit Zukunft

aktualisiert: 12.09.2022 · Franziska Köppe | madiko

Grundlagen Sinnvoll Wirtschaften / Weltbild& Menschenbild: Grundgesetz Deutschland

Das Grundgesetz (GG oder auch GrundG) bildet die rechtliche und politische Grundordnung für alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen. Der Gesellschaftsvertrag wurde 1949 im Sinne und Geiste der Philosophie der Aufklärung geschlossen.

Er enthält die geltende “Verfassung” der Republik und regelt die Grundrechte sowie die Form der politischen und wirtschaftlichen Existenz des Staates als Demokratie und Rechtsstaat. Neben dieser Konstitution reguliert das GG die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheiten und installiert eine objektive Wertordnung.

Foto: Grundlagen Sinnvoll Wirtschaften / Weltbild& Menschenbild: Grundgesetz Deutschland
[ 2018 Franziska Köppe | madiko ]

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Artikel 1 des Grundgesetzes

Die Grundrechte

Im Abschnitt I des Grundgesetzes sind die Grundrechte aufgeführt. Allen Grundrechten gemein ist, dass sie ein unmittelbar geltendes Recht verbriefen1. Das bedeutet der Staat als Judikative, Exekutive oder Legislative ist in Verpflichtung – Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind mithin an die Grundrechte konstitutiv gebunden. Die Grundrechte unterliegen zudem der sogenannten Ewigkeitsklausel (Artikel 79, Absatz 3 GG) und gelten daher als generell unveränderbar. Sie sind es, die die freiheitliche, demokratische und soziale Verfassung ausmachen:

Freiheitsgrundrechte

Verankert sind die Rechte auf freie Persönlichkeitsentfaltung, Meinungsäußerung und Religionsausübung. Zu den Freiheitsgrundrechten gehören weiter die Schulpflicht, die freie Berufsausübung, der Schutz der Familie und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sie gewähren Bürgern darüber hinaus Informations- und Pressefreiheit. Sie sind in erster Linie in einer Unterlassung des Staates begründet.

Gleichheitsgrundrechte

Die Gleichheitsgrundsätze (Artikel 3 GG) garantieren dem Einzelnen sowohl Gleichberechtigung als auch eine Gleichbehandlung vor dem Gesetz.

Teilhaberechte

Die Teilhaberechte gewähren Bürgern ein Mitspracherecht bei Entscheidungen und Mitwirkungsrecht, was das Verhalten des Staates angeht. Hierzu gehört beispielsweise das Petitionsrecht nach Artikel 17 GG.

Alle Grundrechte im Überblick

Artikel 1 GG (Menschenwürde, Konstitutivität)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 GG (Persönlichkeit, Unversehrtheit, Freiheit)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 GG (Gleichheit, Gleichberechtigung)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4 GG (Weltanschauung, Religionsfreiheit)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Lehrfreiheit und Bildung)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 6 GG (Ehe, Familie, Kinder)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 7 GG (Schulwesen)

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Artikel 8 GG (Versammlungsfreiheit)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Artikel 9 GG (Freiheit zum Bilden von Vereinigungen)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Artikel 10 GG (Brief- / Post- und Fernmeldegeheimnis)

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 11 GG (Freizügigkeit)

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Artikel 12 GG (freie Berufsausübung)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 12a GG (Wehrpflicht, Kriegsdienst, Ersatzdienst, Zivilschutz)

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Artikel 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Artikel 14 GG (Eigentum, Erbrecht, Gemeinwohl)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 15 GG (Grund und Boden, Naturschätze, Produktionsmittel)

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Artikel 16 und 16 a GG (Staatsangehörigkeit, Asylrecht)

Artikel 16 GG

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Artikel 16a GG

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Artikel 17 GG (Petitionsrecht)

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a GG (Einschränkung der Persönlichkeitsrechte in Sicherheitsfragen)

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Artikel 18 GG (Verwirken der Grundrechte bei Missbrauch)

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 19 GG (Grundrecht durch Gesetz, Rechtsweg)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Nachhaltige Verfassungsrechte –
dem Volke gewidmet

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Präambel Grundgesetz

Kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs – die Erinnerungen an die Nazi-Diktatur und ihre Verbrechen in den Köpfen der Deutschen präsent – waren sich die Politiker einig, dass sich die Geschehnisse des Dritten Reichs nicht wiederholen durften. So verabschiedete der Parlamentarische Rat2 am 23. Mai 1949 das deutsche Grundgesetz. Er legte damit das Fundament für einen demokratischen und sozialen deutschen Staat (Artikel 20 GG).

Die Verfassungsväter und -mütter wollten eine Grundlage für den Wiederaufbau Deutschlands schaffen, ohne jedes Detail festzuschreiben. So konnte sich das Grundgesetz später an veränderte Rahmenbedingungen anpassen. Wobei der klare Ausgangspunkt des Grundgesetzes gewahrt bleiben soll: Der Mensch mit seiner Würde als zugleich eigenverantwortliches und sozial gebundenes Wesen. Diese Sichtweise führt dazu, dass in Deutschland Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in untrennbarem Zusammenhang stehen.

Das Grundgesetz sollte als Provisorium solange gelten, bis die Teilung Deutschlands ein Ende fände. Anschließend sollte es durch eine Verfassung ersetzt werden, die sich die Bürger Deutschlands in freier Selbstbestimmung geben würden. Doch 1989/90 überwog das Verlangen nach Kontinuität und so blieb das Grundgesetz in der bewährten Form erhalten. Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 gilt es für die nunmehr gesamte Bundesrepublik:

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Präambel Grundgesetz

Weitere Reformbestrebungen fanden nach der Wiedervereinigung mit marginalen Änderungen im Jahre 1994 einen – zum Teil als enttäuschend empfundenen – Abschluss (sogenannte Verfassungsreform 1994). Denn insbesondere bei Ostdeutschen verstärkte sich das Gefühl der Angliederung statt die günstige Gelegenheit zur echten Vereinigung – selbst wenn die Mehrheit keinen Widerstand gegenüber dem Grundgesetz empfindet. Hier wurde meiner Meinung nach eine wichtige Chance politisch vertan. Die Auswirkungen bekommen wir heute deutlich zu spüren.

Ungeachtet dessen fanden natürlich Ergänzungen und Kürzungen des Grundgesetzes statt. Das Bundesverfassungsgericht bewahrt als unabhängiges Verfassungsorgan die Funktion der Grundrechte. Das politische und staatsorganisatorische System und entwickelt sie weiter. Dabei schreibt das Grundgesetz eine perpetuierte3 und legitimierte Staatsverfassung fest. Das heißt, sie kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung durch das Volk abgelöst werden (Artikel 146 GG).

Einen Aspekt der insgesamt 60 Veränderungen4, die das Grundgesetz in seinen 70 Jahren Verfassungspraxis erfuhr, möchte ich an dieser Stelle noch herausgreifen: 1994 und 2002 wurden Umwelt- und Tierschutz in Artikel 20a GG aufgenommen und somit der Grundstein für Nachhaltigkeit als gleichwertige Staatsziel-Bestimmung – neben der Sozialstaatlichkeit (Artikel 20 GG) – eingeführt:

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein […] sozialer Bundesstaat. […].

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 20 und 20a Grundgesetz

Staatliche Grundregeln

für das Zusammenleben in Deutschland

Alle weiteren Artikel des Grundgesetzes beschreiben die staatliche Organisation der Bundesrepublik – das sogenannte Staatsorganisationsrecht. So wird festgelegt, dass Deutschland ein Rechts- und Sozialstaat ist. Artikel 20 – “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus” – legt beispielsweise fest, dass das Volk in regelmäßigen Wahlen direkt oder indirekt über die Zusammensetzung der Regierung entscheiden darf.

Darüber hinaus sorgt die Gewaltenteilung in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (vollziehende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) dafür, dass kein Verfassungsorgan die alleinige Macht im Staat an sich reißen kann (Artikel 20, Absatz 2 GG). Ein nicht unerheblicher Aspekt des deutschen Grundgesetzes, soll er doch eine Diktatur wie im Dritten Reich verhindern.

In den Grundsätzen des Grundgesetzes wird weiterhin das Binnenorganisationsrecht der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Es grenzt die Kompetenzen der einzelnen Bundesorgane untereinander ab (Artikel 20 – 37 GG) und regelt das Verhältnis zwischen Bund und Ländern (Artikel 30 bis 32, 35 bis 37, 70 ff. GG).

Welche Bedeutung und Aufgaben kommen dabei den Verfassungsorganen zu? Deutschland unterscheidet sechs Verfassungsorgane:

Bundespräsident*in (Artikel 54 bis 61 GG)

Oberhaupt des Staates ist der Bundespräsident. Er repräsentiert den deutschen Staat nach innen und außen. Darüber hinaus unterzeichnet und prüft er Gesetzesvorschläge und -änderungen und vertritt die Bundesrepublik völkerechtlich auf internationaler Ebene.

Bundestag (Artikel 38 bis 49 GG)

Der Bundestag ist für die Gesetzgebung verantwortlich und kontrolliert die Bundesregierung. Die Abgeordneten wählen den Bundeskanzler und kontrollieren die Regierungsarbeit.

Bundesrat (Artikel 50 bis 53 GG)

Der Bundesrat, bestehend aus Vertretern der 16 Bundesländer, ist ebenfalls an der Gesetzgebung beteiligt und übernimmt außerdem Aufgaben bei der Bundesverwaltung.

Gemeinsamer Ausschuss Bundestag und Bundesrat (Artikel 53a und 115e GG)

Der Gemeinsame Ausschuss ist grundsätzlich strikt subsidiär. Falls im Verteidigungsfall (Artikel 115a – l GG) dem Zusammentreten des Deutschen Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, übt er als Notparlament die Funktionen von Bundestag und Bundesrat aus. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.

Bundesregierung (Artikel 62 bis 69 GG)
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und Bundesministern. Sie bildet die politische Führung Deutschlands und hat die Aufgabe, politische Entscheidungen praktisch umzusetzen:
  • Die Gesetzgebung des Bundes (Artikel 70 bis 82 GG)
  • Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Artikel 83 bis 91 GG)
  • Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 91a bis e GG)
  • Die Rechtsprechung (Artikel 92 bis 104 GG)
  • Das Finanzwesen (Artikel 104a bis 115 GG)
Bundesverfassungsgericht

Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, die von der Verfassung garantierten Rechte jedes Einzelnen zu schützen. Es sichert die Demokratie in Deutschland (siehe auch oben).

Viel des üblichen Vertragswerks im unternehmerischen Kontext wird überflüssig, halten wir uns ans Grundgesetz. Vielmehr gilt es, dieses Rahmenwerk mit Leben und Sinn zu füllen und dabei den Mensch und Gemeinwohl in den Mittelpunkt zu stellen. Lasst uns dies gemeinsam weiterdenken und in die Tat umsetzen!

In diesem Sinne: Bleib neugierig und wachsam,

[ 1 ] Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung sind die Grundrechte nach dem Grundgesetz keine bloßen Staatszielbestimmungen, sondern unmittelbar geltendes Recht für die der Menschenwürde verpflichteten Staatsgewalten (Artikel 1 GG). Die Grundrechte befinden sich am Anfang des Verfassungstextes und haben eine hervorgehobene Bedeutung sowohl als subjektive Bürgerrechte als auch in ihrer Funktion einer objektiven Wertentscheidung des Staatswesens. Sie dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Der Grundsatz des Artikels 1, der diese Bindung festlegt, darf nicht verändert werden (Ewigkeitsklausel). (Quelle: Wesentliche Unterschiede des Grundgesetzes zur Weimarer Verfassung via Wikipedia)

[ 2 ] Zusammenschluss aus Mitgliedern der Landesparlamente

[ 3 ] Perpetuierend: Als Perpetuierung (lat.: perpetuitas = Fortdauer, Stetigkeit, Zusammenhang) wird die Aufrechterhaltung und Fortdauer einer Situation oder eines faktischen (physikalischen und/oder chemischen), sozialen, emotionalen oder rechtlichen Zustands bezeichnet. Handelt es sich nicht um einen ohnehin irreversiblen Zustand, so werden als Mittel, diese Dauerhaftigkeit zu gewährleisten, ständige Wiederholungen (z. B. durch mündliche Überlieferungen) veranlasst oder durchgeführt bzw. haltbare Dokumentationen gefertigt (insb. Aufzeichnungen, wie z. B. Urkunden, Fotografien oder elektronische Speichermedien). Beim initialen Erlass neuer, grundlegender Rechtsvorschriften sollen spezielle Formulierungen, die eine spätere Abänderung durch die Legislative ausschließen, die Perpetuität der Regelungen gewährleisten. (Quelle: Perpetuierung via Wikipedia)

[ 4 ] Quelle: Entwicklung des Grundgesetzes seit 1949 via Wikipedia (Stand: 28.12.2018)

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